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Was sich zum Jahreswechsel ändert

Sozialversicherungswerte 2024

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Wie jedes Jahr werden auch die Sozialversicherungswerte 2024 angepasst.

Beiträge zur Sozialversicherung werden in der Regel je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Ausnahmen gibt es bei der Kranken- und Pflegeversicherung. Hier spielen die Anzahl der Kinder eine Rolle, sowie, ob der Wohn- bzw. Arbeitsort in Sachsen liegt. Auch bei Arbeitsverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich erfolgt keine hälftige Aufteilung.


Zusammenfassung der Beitragssätze der Sozialversicherung

Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auch 2024 weiterhin 18,6 Prozent. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steigt 2024 auf 90.600 Euro von zuvor 87.600 Euro für die alten Bundesländer und auf 89.400 Euro von zuvor 85.200 Euro für die neuen Bundesländer.

Detaillierte Aufstellung zum Beitragssatz der Rentenversicherung

Detaillierte Aufstellung zum Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2024 unverändert bei 2,6 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung entspricht derjenigen der Rentenversicherung.

Detaillierte Aufstellung zum Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung

Der allgemeine einheitliche Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt auch 2024 unverändert. Jedoch steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für 2024 auf 1,7 Prozent von zuvor 1,6 Prozent.

Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt 2024 auf 62.100 Euro von zuvor 59.850 Euro für alle Bundesländer.

Detaillierte Aufstellung zum Beitragssatz der Krankenversicherung

Detaillierte Aufstellung zum Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Bei der Pflegeversicherung 2024 gilt die bereits zur zweiten Jahreshälfte 2023 eingeführte Änderung des Beitragssatzes und der Berechnung des Beitragszuschlags. So beträgt der Beitragssatz regulär 3,4 Prozent. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahre hat sich auf 0,6 Prozent erhöht.

Eltern mit mehr als einem Kind werden dagegen etwas entlastet. Dabei wird der Betragssatz ab dem zweiten bis fünften Kind um 0,25 Prozent pro Kind bis zum Alter von 25 Jahren reduziert.

Ebenso bleibt die Sonderregelung für Sachsen, die eine abweichende Aufteilung des Beitrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewirkt.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung entspricht derjenigen der Krankenversicherung.

Detaillierte Aufstellung zum Beitragssatz der Pflegeversicherung

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